Region: Vereinigtes Königreich
Sprache: Deutsch
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Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Allgemeine Definitionen

1.1. Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der DSGVO.
1.2. DSGVO bezeichnet die Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
1.3. Unter Datenverarbeitung sind Handlungen zu verstehen, die mit personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der DSGVO durchgeführt werden.
1.4. Datenverarbeiter ist die Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der DSGVO verarbeitet.
1.5. Datenverantwortlicher ist die Person, die den Zweck und die Art der Verarbeitung der Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der DSGVO bestimmt.
1.6. Veranstalter ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Veranstaltung im Paysera Tickets-System erstellt und Tickets an diese verkauft oder verteilt. Die Details des Veranstalters finden Sie in den Veranstaltungsinformationen.
1.7. Käufer ist eine natürliche Person, die über das Paysera Tickets-System ein Ticket für eine vom Veranstalter organisierte Veranstaltung kauft / gekauft hat.
1.8. System ist eine Softwarelösung für Paysera-eigene Websites, die von Paysera entwickelt und zur Bereitstellung von Paysera-Diensten verwendet wird.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Die Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden: Vereinbarung) regelt den Prozess der Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers sowie die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem Veranstalter und Paysera. Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, den Schutz und die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Käufers zu gewährleisten, die der Veranstalter mit Paysera gemäß den geltenden Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet
2.2. Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst nicht die von Paysera verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Paysera als Datenverantwortlicher auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 (c) der DSGVO verarbeitet, um die Bereitstellung von Paysera Tickets-Systemdiensten sicherzustellen (siehe Abschnitte 17, 19 der Datenschutzerklärung). Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten unterliegt den Datenschutzbestimmungen von Paysera Tickets
2.3. Diese Vereinbarung ist ein Anhang zu den für die Organisatoren geltenden Nutzungsbedingungen für Paysera-Tickets. Wenn der Veranstalter dieser Vereinbarung nicht zustimmt, darf er die Dienste von Paysera Tickets nicht nutzen.
2.4. Der Organisator verwendet als Datenverantwortlicher den Paysera-Datenprozessor, um die personenbezogenen Daten des Käufers zu verarbeiten
2.5. Paysera verarbeitet als Datenverarbeiter die personenbezogenen Daten des Käufers im Auftrag des Veranstalters auf der Grundlage dieser Vereinbarung
2.6. Die Kontaktdaten des von Paysera ernannten Datenschutzbeauftragten lauten:dpo@paysera.com

3. Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

3.1. Der Veranstalter bestimmt anhand der technischen Integration in das Paysera Tickets-System, welche Anfragen nach personenbezogenen Daten an den Käufer gesendet werden, d.h. welche personenbezogenen Daten des Käufers erfasst werden.
3.2. Paysera verarbeitet die personenbezogenen Daten des Käufers im Auftrag des Veranstalters unter Berücksichtigung der vom Veranstalter aktivierten personenbezogenen Datenanforderungen im Paysera Tickets-System.
3.3. Der Veranstalter weist Paysera an, die personenbezogenen Daten des Käufers nach eigenem Ermessen und auf eigene Initiative zu verarbeiten. Daher hat Paysera keinen Einfluss auf den Umfang, die Kategorien, die Erfassungszwecke, die Speicherbedingungen usw. der erfassten personenbezogenen Daten des Käufers.
3.4. Der Veranstalter weist Paysera an, die personenbezogenen Daten des Käufers zu sammeln, zu speichern und an den Veranstalter zu übermitteln.
3.5. Paysera speichert personenbezogene Daten 10 (zehn) Jahre ab dem Datum des Eingangs der personenbezogenen Daten.

4. Pflichten der Parteien

4.1. Der Veranstalter (Datenverantwortliche) verpflichtet sich gemäß dieser Vereinbarung:
4.1.1. sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf legitimen Zwecken und Gründen beruht, wenn die ordnungsgemäße Zustimmung des Käufers zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingeholt werden muss;
4.1.2. personenbezogene Daten gemäß den in Artikel 5 der DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den in Rechtsakten festgelegten Anforderungen zu verarbeiten;
4.1.3. geeignete Bedingungen für den Käufer zu schaffen, um alle Rechte der betroffenen Person auszuüben und direkt auf die Anfragen des Käufers bezüglich der Umsetzung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person zu reagieren;
4.1.4. interne Datenverarbeitungsregeln zu verabschieden, in denen Folgendes angegeben werden muss:
4.1.4.1. gegebenenfalls nach geltendem Recht den Vor- und Nachnamen sowie die Kontaktdaten des Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten;
4.1.4.2. Kategorien der durchgeführten Datenverarbeitung;
4.1.4.3. gegebenenfalls Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich eines Verweises auf dieses Drittland oder diese internationale Organisation, Dokumentation geeigneter Schutzmaßnahmen;
4.1.4.4. eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
4.2. Paysera (Datenverarbeiter) verpflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung:
4.2.1. die personenbezogenen Daten des Käufers nur in dem vom Veranstalter festgelegten Umfang und für die vom Veranstalter festgelegten Zwecke zu verarbeiten;
4.2.2. die personenbezogenen Daten nicht zu modifizieren, zu bearbeiten oder zu ändern, die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte nicht offenzulegen und zu verhindern, es sei denn, dies ist für die ordnungsgemäße Erfüllung anderer vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter erforderlich;
4.2.3. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um ein dem Risiko entsprechendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten;
4.2.4. Unterstützung des Veranstalters als für die Verarbeitung Verantwortlicher bei der Erfüllung der Verpflichtung, auf die Anfragen der betroffenen Person hinsichtlich der Umsetzung der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person unter Berücksichtigung des Umfangs der verarbeiteten personenbezogenen Daten des Käufers zu antworten;
4.2.5. Wenn Sie von einem Verstoß gegen personenbezogene Daten erfahren, informieren Sie den Veranstalter unverzüglich, damit der Veranstalter die Verpflichtung des für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen erfüllen kann, den Verstoß gegen personenbezogene Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen zu melden.
4.2.6. Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Integrität eines Mitarbeiters, Vermittlers oder Auftragnehmers, Subprozessors oder anderer Dritter sicherzustellen, die möglicherweise Zugriff auf personenbezogene Daten haben, und um sicherzustellen, dass dieser Zugriff in jedem Fall auf diejenigen beschränkt ist, die diese benötigen, und stellen Sie gleichzeitig den Zugang zu Vertraulichkeitsvereinbarungen mit ihnen oder an eine gesetzliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit gebunden zu sein;

5. Weiterverarbeitung personenbezogener Daten

5.1. Der Veranstalter erklärt sich damit einverstanden, dass Paysera ohne gesonderte vorherige Zustimmung andere Verarbeiter personenbezogener Daten (Unterverarbeiter) für die Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden oder diese Daten an Dritte weitergeben kann, wenn dieser Vorgang den Bestimmungen der Vereinbarung entspricht.
5.2. Paysera verpflichtet sich, mit diesen Personen eine Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu schließen, wenn personenbezogene Daten an Dritte oder über Unterverarbeiter übertragen werden, die Standards für den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, die den in dieser Vereinbarung festgelegten Standards entsprechen.
5.3. Auf Ersuchen des Veranstalters verpflichtet sich Paysera, eine aktuelle Liste der Unterverarbeiter für personenbezogene Daten bereitzustellen.

6. Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer

6.1. Der Veranstalter erklärt sich damit einverstanden, dass Paysera ohne gesonderte vorherige Zustimmung personenbezogene Daten an Unternehmen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weitergibt, sofern diese Übermittlung den Bestimmungen des Vertrags entspricht.
6.2. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Unternehmen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet sich Paysera, mit diesen Unternehmen Vereinbarungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu schließen, um die DSGVO-Anforderungen für solche Vereinbarungen zu erfüllen und Standards zu gewährleisten, die dem in dieser Vereinbarung dargelegten Schutz personenbezogener Daten gleichwertig sind.
6.3. Auf Ersuchen des Veranstalters verpflichtet sich Paysera, eine aktuelle Liste der Empfänger personenbezogener Daten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bereitzustellen, an die die personenbezogenen Daten der Käufer übermittelt werden.

7. Ende der Verarbeitung personenbezogener Daten

7.1. Nach Ablauf der in Ziffer 3.5 der Vereinbarung festgelegten Frist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet sich Paysera, alle gespeicherten personenbezogenen Daten und alle möglichen Kopien davon zu löschen.

8.Andere Bedingungen

8.1. Die Parteien vereinbaren, dass die Informationen, die die andere Partei bei der Umsetzung dieser Vereinbarung erhalten hat, vertraulich sind. Während der Gültigkeit der Vereinbarung und nach Ablauf der Vereinbarung hat keine Partei das Recht, diese Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an andere Dritte weiterzugeben, mit Ausnahme der obligatorischen Fälle der Offenlegung solcher Informationen, die zwingend festgelegt wurden in Gesetzen der Republik Litauen. Die Verpflichtung der Parteien, vertrauliche Informationen nicht weiterzugeben, bleibt auf unbestimmte Zeit bestehen. Eine Partei, die gegen ihre Verpflichtung verstößt, vertrauliche Informationen aufzubewahren und nicht weiterzugeben, muss die andere Partei von allen Schäden freistellen.
8.2. Alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen beigelegt, andernfalls werden die Streitigkeiten gemäß den Gesetzen der Republik Litauen beigelegt.
8.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Vereinbarung und anderen Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien, die den Schutz personenbezogener Daten regeln, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

9.Ablaufdatum, Änderungen

9.1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn der Veranstalter das Paysera-Tickets System nutzt.
9.2. Die Vereinbarung ist ein Anhang zu den Nutzungsbedingungen für Paysera-Tickets und kann durch einseitige Entscheidung von Paysera geändert werden, indem die aktualisierte Version auf der Website tickets.paysera.com veröffentlicht und der Veranstalter per E-Mail über Änderungen der Vereinbarung informiert wird.
9.3. Diese Vereinbarung ist eine notwendige Voraussetzung für die Nutzung des Paysera Tickets-Systems. Wenn der Veranstalter dieser Vereinbarung nicht zustimmt, kann ihm das Recht zur Nutzung des Paysera Tickets-Systems nicht gewährt werden.